Provisionsabrechnung zwischen Influencer-Management und Creator: Modelle, Umsatzsteuer, Beispielrechnungen

Stand: 11. August 2026 · Infaktura Ratgeber für Creator & Managements

Die Brand überweist 5.950 €, das Management will 20 Prozent – und spätestens jetzt stellen sich drei Fragen: 20 Prozent wovon? Wer stellt wem welche Rechnung? Und was passiert mit der Umsatzsteuer? Hier ist die komplette Antwort, mit Belegfluss und durchgerechnetem Beispiel.

Kurzantwort

Es gibt zwei Grundmodelle: Entweder zahlt die Brand an das Management, das die Provision einbehält und den Rest per Gutschrift an den Creator auskehrt – oder die Brand zahlt an den Creator und das Management stellt ihm eine Provisionsrechnung. Die Managementleistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer; bei regelbesteuerten Creators ist das dank Vorsteuerabzug neutral. Marktüblich sind 15–30 % Provision (häufig 20 %) – reine Verhandlungssache, kein gesetzlicher Satz. Mit Infaktura für Managements läuft die Abrechnung pro Artist automatisch.

Die zwei Grundmodelle der Provisionsabrechnung

Ob Einzel-Creator mit Managerin oder Agentur mit dreißig Artists: Am Ende läuft jede Provisionsabrechnung auf eine von zwei Geldflussrichtungen hinaus. Welche gilt, legt der Managementvertrag fest – und daraus folgt zwingend, wer wem welche Rechnung stellt.

Modell A: Die Brand zahlt an das Management, das Management kehrt aus

Das Management schließt den Kooperationsvertrag im eigenen Namen mit der Brand und stellt ihr die volle Kooperationssumme in Rechnung. Nach Zahlungseingang behält es seine Provision ein und kehrt den Rest an den Creator aus – häufig gesammelt für alle Deals eines Monats (Sammelabrechnung oder „Splitting“). Umsatzsteuerlich ist das Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG: Die Leistung gilt als vom Creator an das Management erbracht und vom Management an die Brand weitergereicht. Es entstehen also zwei Umsätze, obwohl nur ein Video gedreht wurde.

Für das Management bedeutet das auch: Die volle Kooperationssumme zählt zu seinem eigenen Umsatz – relevant für Buchhaltung, Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Kleinunternehmergrenze, dazu unten mehr.

Modell B: Die Brand zahlt an den Creator, das Management stellt eine Provisionsrechnung

Hier schließt der Creator den Vertrag selbst; das Management vermittelt und verhandelt in seinem Namen. Der Creator stellt der Brand die Kooperationsrechnung und erhält die volle Summe. Anschließend stellt das Management dem Creator eine Provisionsrechnung über den vereinbarten Prozentsatz. Auch hier gibt es zwei Umsätze: die Kooperationsleistung des Creators an die Brand und die Management- bzw. Vermittlungsleistung des Managements an den Creator.

Ein häufiger Mischfall gehört ebenfalls hierher: Läuft der Vertrag im Namen des Creators, die Brand zahlt aber auf das Konto des Managements, ist das kein Modell A, sondern Modell B mit Inkassovollmacht. Die Rechnung an die Brand stellt dann weiterhin der Creator – nur die Zahlungsabwicklung läuft über das Management.

Wer stellt wem welche Rechnung – und mit welcher Umsatzsteuer?

Die folgenden Übersichten gehen vom Normalfall aus: Beide Seiten sind regelbesteuerte Unternehmer, die Leistung wird im Inland erbracht. Für Brands im Ausland gelten Sonderregeln, die im Ratgeber Rechnung an eine Brand im Ausland stehen.

Belegfluss in Modell A (Brand zahlt an das Management)

BelegWer an wenInhaltUSt-Ausweis
KooperationsrechnungManagement → BrandVolle Kooperationssumme19 % Regelsteuersatz
Abrechnung des Creator-AnteilsGutschrift: Management → Creator (oder Rechnung: Creator → Management)Kooperationssumme abzüglich Provision19 %; bei Gutschrift Pflichtangabe „Gutschrift“

In der Praxis stellt kaum ein Creator monatlich Rechnungen an sein Management. Üblich ist der umgekehrte Weg: Das Management erstellt die Abrechnung als Gutschrift – rechtlich eine vollwertige Rechnung, nur eben vom Leistungsempfänger ausgestellt.

Belegfluss in Modell B (Brand zahlt an den Creator)

BelegWer an wenInhaltUSt-Ausweis
KooperationsrechnungCreator → BrandVolle Kooperationssumme19 % Regelsteuersatz
ProvisionsrechnungManagement → CreatorProvision auf das Netto-Honorar19 %; beim Creator als Vorsteuer abziehbar

Das Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 UStG

Nach § 14 Abs. 2 UStG kann statt des Leistenden auch der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellen – dann heißt das Dokument Gutschrift. Vier Dinge müssen stimmen: Erstens muss das Verfahren vorher vereinbart sein; das ist formfrei möglich, gehört aber sauber in den Managementvertrag. Zweitens muss das Dokument ausdrücklich die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Drittens braucht es alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung – einschließlich Steuernummer oder USt-IdNr. des Creators, nicht des Managements. Viertens: Widerspricht der Empfänger der Gutschrift, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung.

Nicht verwechseln: Die kaufmännische „Gutschrift“ zur Korrektur einer Rechnung ist umsatzsteuerlich etwas anderes. Und weil die Gutschrift eine echte Rechnung ist, gilt für sie im B2B-Geschäft auch die E-Rechnungspflicht.

Zahlenbeispiel: 5.000 € Kooperation, 20 % Provision

Eine Brand bucht eine Kampagne für 5.000 € netto, der Managementvertrag sieht 20 % Provision auf das Netto-Honorar vor, alle Beteiligten sind regelbesteuert. So sehen die Belege in beiden Modellen aus:

Modell A: Brand → Management → Creator

BelegNettoUSt (19 %)Brutto
Rechnung Management an Brand5.000,00 €950,00 €5.950,00 €
Gutschrift Management an Creator (80 %)4.000,00 €760,00 €4.760,00 €
Beim Management verbleibende Marge1.000,00 €

Modell B: Brand → Creator, Provisionsrechnung des Managements

BelegNettoUSt (19 %)Brutto
Rechnung Creator an Brand5.000,00 €950,00 €5.950,00 €
Provisionsrechnung Management an Creator (20 %)1.000,00 €190,00 €1.190,00 €
Beim Creator verbleibendes Netto-Honorar4.000,00 €

Wirtschaftlich landen beide Modelle am selben Punkt: 4.000 € netto beim Creator, 1.000 € netto beim Management. Die Umsatzsteuer ist bei durchgängiger Regelbesteuerung ein durchlaufender Posten – jeder führt ab, was er ausweist, und zieht als Vorsteuer, was ihm berechnet wird. Die Unterschiede liegen woanders: In Modell A hat das Management die Liquidität und das Mahnwesen in der Hand, wenn die Brand nicht zahlt. In Modell B behält der Creator die Kontrolle über sein Geld, muss aber selbst hinterhertelefonieren – und die Provision auch dann zahlen können, wenn er sie nicht direkt vom Kooperationseingang abzweigt.

Staffelprovision und Sondermodelle

Der einheitliche Prozentsatz ist der einfachste Fall. In der Praxis sind Verträge oft feiner gestrickt – was fair sein kann, aber jede Abrechnung komplizierter macht.

Staffelprovision nach Umsatz

Der Satz sinkt mit steigendem Jahresumsatz des Creators, etwa 25 % bis 50.000 €, 20 % bis 150.000 €, 15 % darüber. Zwei Punkte müssen dabei zwingend definiert sein: der Bezugszeitraum (Kalenderjahr? Vertragsjahr?) und die Rechenlogik – gilt der niedrigere Satz nur für den Umsatz oberhalb der Schwelle (Grenzstaffel) oder rückwirkend für alles (Durchschnittsstaffel)? Der Unterschied macht bei 160.000 € Jahresumsatz mehrere tausend Euro aus.

Unterschiedliche Sätze pro Deal-Typ

Viele Verträge unterscheiden danach, wer den Deal gebracht hat: voller Satz für vom Management vermittelte Kooperationen, ein reduzierter Satz oder null für Eigenakquise des Creators, ein Zwischenwert für Folgedeals mit Bestandskunden, die das Management ursprünglich akquiriert hat. Auch Umsatzarten lassen sich trennen – etwa Kooperationshonorare provisionspflichtig, Affiliate- und Merch-Erlöse nicht. Je feiner die Matrix, desto wichtiger wird, dass jeder Deal beim Anlegen eindeutig einem Typ zugeordnet wird.

Provision auf Buyouts: ja oder nein?

Buyouts vergüten Nutzungsrechte am Content und können das Erstellungshonorar deutlich übersteigen. Ob darauf Provision anfällt, ist am Markt nicht einheitlich: Manche Verträge behandeln Buyouts voll provisionspflichtig (schließlich hat das Management sie mitverhandelt), andere sehen einen reduzierten Satz vor, wieder andere nehmen sie aus. Alle drei Varianten sind vertretbar – nur die Regelungslücke ist es nicht, denn genau dort entsteht der teuerste Streit.

Kleinunternehmer-Konstellationen

Seit dem 1. Januar 2025 sind Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG echt steuerfrei; die Grenzen liegen bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus – und dürfen im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen. Genau dieser fehlende Vorsteuerabzug verändert die Provisionsrechnung.

Creator ist Kleinunternehmer, Management regelbesteuert

In Modell B stellt der Creator seine Rechnung an die Brand ohne Umsatzsteuer. Die Provisionsrechnung des Managements enthält aber 19 % – und die kann der Creator nicht als Vorsteuer abziehen. Aus 1.000 € Provision werden effektiv 1.190 €; die Provision kostet ihn also 19 % mehr als einen regelbesteuerten Kollegen. In Modell A muss die Gutschrift an den Kleinunternehmer-Creator ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden; ein falscher Ausweis muss korrigiert werden. Der Brand gegenüber rechnet das regelbesteuerte Management trotzdem mit 19 % ab.

Management ist Kleinunternehmer, Creator regelbesteuert

Diese Konstellation ist selten und fragil. In Modell B stellt das Management seine Provisionsrechnung ohne Umsatzsteuer – der Creator zahlt nominal weniger, hat aber auch keine Vorsteuer, wirtschaftlich bleibt es bei 1.000 €. Kritisch wird Modell A: Weil bei der Abrechnung im eigenen Namen die volle Kooperationssumme zum Umsatz des Managements zählt, ist die 100.000-€-Grenze schnell gerissen – und mit dem überschreitenden Umsatz endet die Kleinunternehmereigenschaft unterjährig. Ein Management mit mehreren Artists sollte daher von Anfang an mit Regelbesteuerung planen.

Typische Streitpunkte – und wie der Vertrag sie verhindert

Fast jeder Provisionsstreit zwischen Creator und Management geht auf eine von sechs Lücken zurück. Alle sechs lassen sich mit je einem Satz im Managementvertrag schließen.

  1. Brutto oder netto? Bemessungsgrundlage ist üblicherweise das Netto-Honorar ohne Umsatzsteuer. Steht das nicht im Vertrag, rechnet das Management im Zweifel vom Bruttobetrag – bei 5.950 € statt 5.000 € sind das 190 € Unterschied pro Deal.
  2. Provision auf Ausfälle? Regeln, dass die Provision erst mit Zahlungseingang der Brand entsteht. Sonst schuldet der Creator Provision auf Rechnungen, die nie bezahlt wurden.
  3. Buyouts und Sachleistungen. Ob Buyouts provisionspflichtig sind und wie Barter-Deals (Produkte statt Geld) bewertet werden, ausdrücklich festhalten – etwa mit dem Marktwert laut Kooperationsvereinbarung.
  4. Eigenakquise. Definieren, wann ein Deal als „vom Management vermittelt“ gilt. Zählt eine Brand-Anfrage in den DMs des Creators, die das Management nur noch verhandelt?
  5. Nachvertragliche Provision. Deals, die während der Laufzeit angebahnt und erst danach geschlossen werden, sind oft noch provisionspflichtig – aber nur mit klar begrenzter Frist (etwa drei bis sechs Monate nach Vertragsende).
  6. Abrechnungstransparenz. Monatliche Abrechnung mit Einzelaufstellung je Deal und feste Auszahlungsfrist nach Zahlungseingang vereinbaren. Eine Sammelüberweisung ohne Aufstellung ist der Klassiker unter den Vertrauenskillern.

Provisionsabrechnung im Alltag: System statt Tabellenkalkulation

Mit zwei Artists und einem festen Satz reicht eine Tabelle. Mit zehn Artists, Staffelsätzen, Deal-Typen und Buyout-Sonderregeln wird die monatliche Abrechnung zum Fehlerrisiko – und jeder Fehler landet direkt im Verhältnis zwischen Management und Creator. In Infaktura hinterlegen Managements das Provisionsmodell pro Artist, das System rechnet jeden Deal automatisch durch und erstellt beide Belegarten: die Provisionsrechnung an den Creator ebenso wie die Gutschrift über den Creator-Anteil. Welche Funktionen ein Management-Tool darüber hinaus braucht, zeigt der Vergleich Software für Influencer-Managements.

Häufige Fragen

Wie viel Provision ist im Influencer-Management üblich?

Marktüblich sind je nach Leistungsumfang etwa 15 bis 30 Prozent des Netto-Honorars, sehr verbreitet sind 20 Prozent. Einen gesetzlichen oder verbindlichen Satz gibt es nicht – die Provision ist reine Verhandlungssache und sollte im Managementvertrag stehen, inklusive Bemessungsgrundlage und Regelung für Buyouts und Eigenakquise.

Wer stellt wem eine Rechnung, wenn die Brand an das Management zahlt?

Rechnet das Management im eigenen Namen ab, stellt es der Brand die Rechnung über die volle Kooperationssumme. Für den Creator-Anteil rechnet in der Praxis meist das Management per Gutschrift nach § 14 Abs. 2 UStG ab; alternativ stellt der Creator dem Management eine Rechnung über seinen Anteil. Umsatzsteuerlich liegt beim Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG vor – es entstehen zwei Umsätze.

Fällt auf die Managementprovision Umsatzsteuer an?

Ja. Die Management- oder Vermittlungsleistung an den Creator ist eine sonstige Leistung, die im Inland dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Ist der Creator regelbesteuert, holt er sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück – die Provision belastet ihn dann nur netto. Ist der Creator Kleinunternehmer, entfällt der Vorsteuerabzug und die Provision kostet effektiv 19 Prozent mehr.

Was ist eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne?

Eine Rechnung, die nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG). Das muss vorher vereinbart sein – formfrei, am besten im Managementvertrag –, das Dokument muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) und alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten. Widerspricht der Empfänger, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Nicht zu verwechseln mit der kaufmännischen Gutschrift zur Rechnungskorrektur.

Was gilt, wenn der Creator Kleinunternehmer ist?

Der Creator stellt seine Rechnungen seit 2025 als steuerfreie Kleinunternehmer-Umsätze nach § 19 UStG ohne Umsatzsteuer, und eine Gutschrift an ihn darf ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Provisionsrechnung eines regelbesteuerten Managements enthält dagegen 19 Prozent Umsatzsteuer, die der Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen kann – eine 1.000-€-Provision kostet ihn dann effektiv 1.190 €.

Wird auf Buyouts auch Provision fällig?

Das ist nicht einheitlich geregelt, sondern Vertragssache. In der Praxis gibt es alle Varianten: voller Provisionssatz auch auf Buyouts, ein reduzierter Satz oder eine komplette Ausnahme. Weil Buyouts das Content-Honorar deutlich übersteigen können, gehört eine ausdrückliche Regelung in jeden Managementvertrag – sonst ist der Streit programmiert.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie eine konkrete Provisionskonstellation umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hängt vom Einzelfall ab – im Zweifel lohnt der Blick einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters auf den Managementvertrag.

Provisionen pro Artist automatisch abrechnen

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