Gratisprodukte & PR-Samples versteuern: Was gilt für Influencer?

Stand: August 2026 · Infaktura Ratgeber für Creator & Influencer

Kurzantwort

Produkte, Reisen und Hotelaufenthalte, die du für Content bekommst, sind grundsätzlich Betriebseinnahmen – zu versteuern mit dem Marktwert. Ausnahmen: Rücksendung, geringwertige Streuartikel oder die Brand übernimmt die Steuer pauschal nach § 37b EStG (schriftlich bestätigen lassen!). Dokumentiere jede Sachzuwendung – z. B. direkt in der Kooperation in Infaktura.

Wann ist ein Gratisprodukt eine Einnahme?

Sobald eine Gegenleistung erwartet wird – Post, Story, Verlinkung, Review – ist das Produkt keine „nette Geste", sondern Vergütung in Sachform. Das Finanzamt bewertet es mit dem üblichen Endpreis. Das gilt für Fashion, Technik, Beauty, aber auch für Event-Einladungen, Reisen und Hotelübernachtungen.

Die drei Ausnahmen

So dokumentierst du sauber

  1. Jede Produkt-Kooperation wie eine bezahlte Kooperation erfassen – mit Brand, Datum, Produkt und Marktwert.
  2. Bestätigungen zur Pauschalversteuerung (§ 37b) als Beleg ablegen.
  3. Bei gemischten Deals (Honorar + Produkt) beides getrennt ausweisen – auch auf der Rechnung.
  4. Alles revisionssicher archivieren – bei einer Betriebsprüfung sind Barter-Deals ein Lieblingsthema.

In Infaktura verwaltest du Barter- und Produkt-Kooperationen neben bezahlten Deals, hältst Werte und Belege fest und hast beim Steuerberater-Export alles beisammen.

Barter-Deals sauber im Griff

Kooperationen, Rechnungen, Sachzuwendungen und Steuerexporte – alles in einer App für Creator und Managements.

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