Gratisprodukte & PR-Samples versteuern: Was gilt für Influencer?
Produkte, Reisen und Hotelaufenthalte, die du für Content bekommst, sind grundsätzlich Betriebseinnahmen – zu versteuern mit dem Marktwert. Ausnahmen: Rücksendung, geringwertige Streuartikel oder die Brand übernimmt die Steuer pauschal nach § 37b EStG (schriftlich bestätigen lassen!). Dokumentiere jede Sachzuwendung – z. B. direkt in der Kooperation in Infaktura.
Wann ist ein Gratisprodukt eine Einnahme?
Sobald eine Gegenleistung erwartet wird – Post, Story, Verlinkung, Review – ist das Produkt keine „nette Geste", sondern Vergütung in Sachform. Das Finanzamt bewertet es mit dem üblichen Endpreis. Das gilt für Fashion, Technik, Beauty, aber auch für Event-Einladungen, Reisen und Hotelübernachtungen.
Die drei Ausnahmen
- Rücksendung: Du gibst das Produkt nach der Kooperation zurück – keine Einnahme.
- Streuartikel: Kleinigkeiten bis 10 € gelten als steuerlich unbeachtlich.
- § 37b EStG: Die Brand versteuert pauschal mit 30 % und trägt die Steuer selbst. Dann bist du raus – aber nur mit schriftlicher Bestätigung. Frag bei jeder Produkt-Kooperation aktiv nach.
So dokumentierst du sauber
- Jede Produkt-Kooperation wie eine bezahlte Kooperation erfassen – mit Brand, Datum, Produkt und Marktwert.
- Bestätigungen zur Pauschalversteuerung (§ 37b) als Beleg ablegen.
- Bei gemischten Deals (Honorar + Produkt) beides getrennt ausweisen – auch auf der Rechnung.
- Alles revisionssicher archivieren – bei einer Betriebsprüfung sind Barter-Deals ein Lieblingsthema.
In Infaktura verwaltest du Barter- und Produkt-Kooperationen neben bezahlten Deals, hältst Werte und Belege fest und hast beim Steuerberater-Export alles beisammen.
Barter-Deals sauber im Griff
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